Kartellrechtlicher Hinweis

Kartellrechtlicher Leitfaden der Hüttentechnischen Vereinigung der Deutschen Glasindustrie (HVG) e.V. und der Deutschen Glastechnischen Gesellschaft e.V. (DGG)

 

Als industriegetragene Forschungseinrichtung bewegt sich die HVG und auch die DGG als technisch-wissenschaftlicher Fachverband – wie auch andere Verbände – generell in einem wettbewerbsrechtlich schwierigen Umfeld. Bei den vielfältigen Treffen und Veranstaltungen kommen Vertreter konkurrierender Unternehmen zusammen, um sich über allgemeine Erfahrungen und neue Entwicklungen im glastechnischen Bereich sowie verbandsspezifische Vorhaben von gemeinsamem Interesse auszutauschen. In diesem Zusammenhang erfüllen HVG und DGG eine wichtige Aufgabe für den technisch-wissenschaftlichen Informationsaustausch. 

Die Tätigkeiten der HVG, der DGG und seiner Fachgruppen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass der Wettbewerb zwischen den Mitgliedsunternehmen oder zum Nachteil von Lieferanten und Kunden eingeschränkt wird. Insbesondere von der HVG und DGG organisierte Sitzungen von Ausschüssen, Versammlungen, informellen Zusammenkünften, die Mitarbeit in nicht verbandlichen Gremien etc. dürfen nicht zu wettbewerbswidrigen Zwecken genutzt werden. 

Die HVG und DGG sind sich ihrer Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Einhaltung des Kartellrechts ebenso bewusst wie ihre Mitgliedsunternehmen. Letztere unterstützen die HVG und die DGG in ihren Bemühungen, jegliches wettbewerbswidriges Handeln zu vermeiden. 

Alle Mitarbeiter der HVG und DGG und alle sonstigen Teilnehmer von informellen und formellen Zusammenkünften, insbesondere die Leiter von Gremien, haben darauf zu achten, dass es im Rahmen oder anlässlich der Verbandsarbeit nicht zu Verstößen gegen kartellrechtliche Vorschriften kommt. Sollte der Sitzungsleiter oder ein HVG- oder DGG-Mitarbeiter feststellen, dass es bei einer Zusammenkunft der HVG oder DGG zu einem solchen Verstoß kommt, wird er die Teilnehmer auf diese Unzulässigkeit aktiv hinweisen und für eine Beendigung des Verhaltens sorgen. 

Aus den zuvor wiedergegebenen Regelungen ist ersichtlich, dass Verstöße gegen das Kartellrecht in verschiedenen Formen begangen werden können. Neben der Vereinbarung von Verträgen oder förmlichen Beschlüssen kommen kartellrechtlich verbotene Handlungen oftmals auch als abgestimmte Verhaltensweisen vor. Unter Letzteres fällt jede praktische Zusammenarbeit von konkurrierenden Unternehmen, die an Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs tritt. Solche Abstimmungen über das Marktverhalten können bereits bei einem Austausch von Informationen im Rahmen informeller Zusammenkünften zustande kommen.

Bei allen Verbandsaktivitäten sind folgende Verhaltensweisen stets zu beachten:

  • Keine Besprechungen und sonstige Veranstaltungen ohne im Vorfeld festgelegte Agenda 
  • Ordnungsgemäße Protokollierung von Besprechungen (Inhalte und Teilnehmer)
  • Keine informellen Besprechungen im Kontext von Verbandsaktivitäten und -veranstaltungen
  • Keine Beschlüsse, mit denen Mitglieder in ihrem Agieren im Wettbewerb unge- rechtfertigt beschränkt werden können.
  • Keine Verbandsempfehlungen, die geeignet sind, das wettbewerbliche Verhalten der Mitglieder zu beeinflussen.
  • Keine Organisation von Marktinformationssystemen oder -statistiken, die Rück- schlüsse auf das Marktverhalten einzelner Marktteilnehmer ermöglichen.
  • Keine Lieferanten-Bewertungen, die zu einem gleichförmigen Verhalten der Mit- glieder führen können.
  • Kein Aufruf zu Boykottmaßnahmen, auf Basis derer von den Mitgliedsunter- nehmen Liefer- oder Bezugssperren verhängt werden können.
  • Keine Informationen oder sonstiger Erfahrungsaustausch zwischen Mitgliedern, der zu einem gleichförmigen Marktverhalten führt oder dazu geeignet ist.
  • Keine Mitwirkung oder Ermöglichung von Wettbewerbsverstößen durch die Mit- gliedsunternehmen; insbesondere keine Mitwirkung an: 
    • der Vereinbarung oder Abstimmung über Preise und andere preisrelevanten Faktoren,
    • dem Informationsaustausch über individuelle geheimhaltungsbedürftige Markt- daten,
    • der Festlegung von Marktanteilen oder Quoten,
    • der Aufteilung von Märkten,
    • der Absprache über Produktions- und Lieferbeschränkungen,
    • Submissionsabsprachen.

Bitte beachten Sie: Diese Aufzählung ist nicht abschließend und die Schwelle zwischen (erlaubtem) autonomem und (verbotenem) abgestimmten Parallelverhalten ist oftmals äußerst niedrig.

Vorgehen bei Zweifeln zwischen verbotenen Verhaltensweisen und zulässiger Verbandsarbeit
 

Die Grenzen zwischen kartellrechtlich verbotenen Verhaltensweisen und zuverlässiger Verbandsarbeit sind oftmals nicht leicht zu erkennen. Insbesondere sieht das deutsche und europäische Kartellrecht vor, dass in bestimmten im Gesetz näher definierten Einzelfällen auch wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen freigestellt sein können (z.B. bei Spezialisierungsvereinbarungen oder im Bereich Forschung und Entwicklung, das Gleiche gilt für Mittelstandskartelle). Auch die HVG und DGG haben bei ihrer Verbandsarbeit – ebenso wie seine Mitgliedsunternehmen – sorgsam zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme vorliegen. 

In allen Fällen, in denen die Mitarbeiter von HVG und DGG im Zweifel sind, ob sie sich bei ihrer Arbeit im Rahmen des kartellrechtlich zulässigen halten, sollen sie sich unverzüglich mit dem Geschäftsführer der HVG und DGG in Verbindung setzen:

Dr. Thomas Jüngling 
Tel.: +49 69 975861 20 
Mobil: +49 176/60734108 
Fax: +49 69 975861 98 
E-Mail: juenglinghvg-dgg.de 

HVG und DGG
Siemensstraße 45 
63071 Offenbach 
www.hvg-dgg.de

 

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